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   ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09   

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ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09 (https://dejure.org/2010,35703)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 25.03.2010 - 3 BV 108/09 (https://dejure.org/2010,35703)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 25. März 2010 - 3 BV 108/09 (https://dejure.org/2010,35703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BetrVG § 50 Abs. 1, § 87 Abs. 1
    Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Regelung der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Gesamtbetriebsvereinbarung über Schichtarbeit und Personaleinsatzplanung); Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle zur Herbeiführung einer Betriebsvereinbarung über ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09
    Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne eine einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (im Anschluss an: BAG Beschl. v. 23.9.1975, 1 ABR 122/73; Beschl. v. 15.1.2002, 1 ABR 10/01).

    Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung begründet in Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates allein ebenso wenig wie ein Kosteninteresse des Arbeitgebers (vgl. BAG, Beschluss vom 15.01.2002 = DB 2002, 1564).

  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09
    Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne eine einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (im Anschluss an: BAG Beschl. v. 23.9.1975, 1 ABR 122/73; Beschl. v. 15.1.2002, 1 ABR 10/01).

    Eine produktionstechnische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (vgl. BAG, Beschluss vom 23.9.1975 - 1 ABR 122/73 = DB 1976, 56).

  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09
    Zwar ist es zutreffend, dass solche untragbaren Störungen bei einer betriebsübergreifenden Arbeitszeitregelung vorliegen können, wenn Arbeitsabläufe überbetrieblich in zeitlicher Hinsicht sehr eng verzahnt und voneinander abhängig sind (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).
  • LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung

    Auszug aus ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09
    Soweit die Beteiligte zu 2) nur theoretische Schwierigkeiten bei der notwendigen Verzahnung der einzelnen regionalen Betriebe bei der Abarbeitung des Kundenaufkommens darlegt, reicht dies zur Annahme eines untragbaren Zustandes nach Auffassung der Kammer nicht aus (vgl. auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 = NZA - RR 2007, 248).
  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. März 2010 - 3 BV 108/09 - abgeändert:.
  • LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10

    Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche

    - 3 BV 108/09 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - 3 BV 108/09 - vom 25.03.2010 abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

  • LAG Hamm, 22.03.2010 - 10 TaBV 13/10

    Einigungsstelle zur Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten im

    Das Anfechtungsverfahren ist beim Arbeitsgericht Bonn - 3 BV 108/09 - anhängig.

    Unstreitig ist der Spruch vom 20.11.2009 vom Gesamtbetriebsrat angefochten worden, das Anfechtungsverfahren findet derzeit beim Arbeitsgericht Bonn - 3 BV 108/09 - statt.

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